Energieabc

Energiegemeinschaft

PV-Anlagen vor Windrädern auf Wiese vor bewölktem Himmel mit Sonnenstrahlen und Bäumen im Hintergrund
Energiegemeinschaften dienen zur gemeinsamen Produktion, Nutzung, Speicherung sowie Verkauf von Energie.

Zwei Arten von Energiegemeinschaften:

Die wesentlichen Unterschiede zwischen den zwei Arten der Energiegemeinschaften sind wie folgt:

EEGBEG
Regionale Beschränkung; nur gewisse Distanz zur Erzeugnisanlage möglichKeine Beschränkungen bzgl. Distanz zur Erzeugnisanlage
Erneuerbare Energie und WärmeNur elektrische Energie (Strom)
Finanzielle BegünstigungenKeine finanziellen Begünstigungen

Bei den Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften können sowohl Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Quellen erzeugt, verbraucht, gespeichert und/oder verkauft werden. Man unterscheidet zwischen lokalen EEGs und regionalen EEGs:

Die Bürgerenergiegemeinschaften sind nicht auf erneuerbare Energiequellen beschränkt, aber es darf nur elektrische Energie (Strom) erzeugt, verbraucht, gespeichert und/oder verkauft werden. Die BEG ist lokal unbeschränkt, da eine Ausdehnung über das Konzessionsgebiet mehrerer Netzbetreiber Österreichs erlaubt ist.

Bei beiden Arten der Energiegemeinschaft darf die Erzielung eines finanziellen Gewinns nicht vorrangig sein. Stattdessen muss die Gemeinnützigkeit der Hauptfokus der Energiegemeinschaft sein.

Ziele von Energiegemeinschaften:

Voraussetzungen von Energiegemeinschaften:

Vorteile einer Energiegemeinschaft

Ökologische Vorteile:

Ökonomische Vorteile:

Soziale Vorteile:

Weitere Vorteile der Energiegemeinschaften sind die Sektorenkopplung und die Möglichkeit zur Selbstversorgung, wie auch die Notstromversorgung.

Abbildung der verschiedenen Vorteile von Energiegemeinschaften unterteilt in vier Kategorien. Erste Kategorie sind die ökologischen Vorteile mit einem grauen Blatt-Symbol im Hintergrund: Verringerung des CO2-Fußabdruckes, Erneuerbare statt fossile Energieträger, Bewusstseinsbildung. Zweite Kategorie sind die Ökonomischen Vorteile mit einem grauen Geldsack-Symbol im Hintergrund: Steigerung lokaler WErtschöpfungskette, Gewinn durch Handeln, Finanzielle Anreize für EEGs. Dritte Kategorie sind die sozialen Vorteile mit grauen Personen-Symbol im Hintergrund: Stärkung des Zusammenhalts, Verringerung von Energiearmut, Jeder kann an Energiewende teilhaben. Vierte Kategorie mit weiteren Vorteilen und grauen Daumenhoch-Symbol im Hintergrund: Sektorentkoppelung, Selbstversorgung, Notstromversorgung.

Teilnahme an einer Energiegemeinschaft:

Folgende Einheiten dürfen Mitglieder, Gründer*innen oder Leiter*innen einer EEG sein:

Folgende Einheiten dürfen Mitglieder, Gründer*innen oder Leiter*innen einer BEG sein:

Bei beiden Energiegemeinschaften kann die Rechtsform von der Gemeinschaft selbst entschieden werden. Diese können zum Bespiel Vereine oder Genossenschaften sein, aber auch Personen- oder Kapitalgesellschaften wie auch andere ähnliche Vereinigungen sind möglich. Wichtig hierbei ist nur, dass eine Rechtspersönlichkeit besteht.

Die Form der Vereinigung ist frei wählbar. Die Vorteile und Nachteile der jeweiligen Optionen (z.B. Kosten, Rechtssicherheit etc.) sind, unter der Beachtung der Voraussetzungen für die EG, von der Gemeinschaft abzuwiegen.

Gründung einer Energiegemeinschaft:

Bevor die Energiegemeinschaft gegründet werden kann, müssen einige Fragen geklärt werden, wie zum Beispiel:

Wenn alle Fragen geklärt sind, kann ein Netzbetreiber kontaktiert werden, um nötige Anforderungen abzuklären.

Im nächsten Schritt werden alle relevanten Informationen – z.B. die Art oder Organisationsform der Energiegemeinschaft – zu der Gründung der Energiegemeinschaft gesammelt und in Form eines Konzeptes dokumentiert.

Danach müssen sich alle Teilnehmer*innen zu einer Gesellschaftsform zusammenschließen. Die Art ist ihnen überlassen, solange eine Rechtspersönlichkeit besteht (z.B. Verein, Genossenschaft etc.). Nach der Gründung dieser, kann die Energiegemeinschaft als Marktteilnehmer registriert werden.

In einem der letzten Schritte erstellt der Netzbetreiber den Vertrag und übermittelt ihn an die jeweilige Gemeinschaft. Mit dem Vertragsabschluss ist die Energiegemeinschaft offiziell angemeldet.

Letztlich müssen Daten zu den erzeugten und verbrauchten Strommengen an den Markt kommuniziert werden (z.B. durch Portale), um die Abrechnung zu erlauben.

Weitere relevante Informationen:

Gesetzliche Grundlage von Energiegemeinschaften:

dunkelbrauner Richterhammer auf hellbraunem Block auf Holztisch vor Person die ein Dokument unterschreibt

Mithilfe dieser Gesetze kann Energie über Grundstücksgrenzen hinweg gemeinsam produziert, verkauft, verbraucht und gespeichert werden.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010)

Die gesetzlichen Vorgaben für Energiegemeinschaften werden im ElWOG im § 16 beschrieben.

§ 16a – Gemeinschaftliche Erzeugungsanalagen:

Hier werden die grundlegenden Bestimmungen über gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen beschrieben, wie z.B. der Anschluss einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen oder die Bestimmung eines bestimmten Betreibers der Erzeugungsanlage, wie auch diverse Verpflichtungen des Netzbetreibers.

§ 16b – Bürgerenergiegemeinschaften:

Hier werden die Anforderungen an Bürgerenergiegemeinschaften genauer definiert. Hierunter fallen unter anderem die Rechte der BEG, mögliche Teilnehmer*innen der BEG sowie mögliche Förderungen etc.

§ 16c – Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften:

Hier werden die Anforderungen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften genauer definiert, wobei sich einige davon auf den § 79 EAG beziehen.

§ 16d – Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften:

Hier werden vor allem die Pflichten in der Beziehung zwischen der verschiedenen EGs und den Netzbetreibern beschrieben. Außerdem können in diesem Paragraphen einige Informationen zu der notwendigen Datenübermittlung gefunden werden.

§ 16e – Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften:

Hier können die Regelungen in Bezug auf die Viertelstundenmessung und Verrechnung sowie die Bereitstellung diverser Daten gefunden werden.

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Der 6. Teil (§ 79 und § 80) dieses Gesetzes behandelt die Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften.

§ 79 – Allgemeine Bestimmungen:

Hier sind die grundlegenden Bestimmungen zu EEGs genauer beschrieben. Dazu gehören unter anderem die Möglichkeiten einer EEG sowie die möglichen Teilnehmer*innen und Organisation der EEG etc.

§ 80 – Förderung für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften:

Hier wird die Möglichkeit auf eine Förderung erwähnt und unter anderem auf § 55 verwiesen. Außerdem können hier Informationen gefunden werden, was mit dem Strom passieren kann, welcher von den Teilnehmer*innen nicht genutzt wird.

Seit Oktober 2022 dürfen auch mehrere Erzeugungsanlagen in einer EEG oder BEG genutzt werden.

Wie funktioniert eine Energiegemeinschaft?

Bei einer Energiegemeinschaft schließen sich zwei oder mehrere Teilnehmer*innen (natürliche/juristische Personen, Gemeinden, Gebietskörperschaften, KMUs) zusammen, um gemeinsam Energie zu produzieren, nutzen, speichern und verkaufen.

Was für Vorteile hat eine Energiegemeinschaft?

Was für Vorteile bringt eine Energiegemeinschaft? Die Gründung einer Energiegemeinschaft sorgt nicht nur für die Verringerung der Klimaauswirkungen, sondern bringt auch ökonomische und soziale Vorteile mit sich.

  • Potentieller Gewinn durch innergemeinschaftliches Handeln mit Energie
  • Finanzielle Anreize für EEGs
  • Steigerung der lokalen Wertschöpfung
  • Bewusstseinsbildung
  • Energiearmut entgegenwirken
Was ist der Unterschied zwischen einer „Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und einer „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG)?

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG):

  • Lokal beschränkt
  • Erneuerbare Energie und Wärme
  • Finanzielle Begünstigungen

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG):

  • Lokal unbeschränkt
  • Nur elektrische Energie (Strom)
  • Keine finanziellen Begünstigungen Der finanzielle Gewinn darf bei beiden Arten der Energiegemeinschaft allerdings nicht der Hauptfokus sein.
Wie gründe ich eine Energiegemeinschaft?

Wenn alle Voraussetzungen (Teilnehmer*innen, Art der Organisationsform etc.) geklärt sind, kann ein Netzbetreiber kontaktiert werden, um die nötigen Anforderungen abzuklären.

  • Sammlung aller relevanter Informationen in Form eines Konzeptes
  • Zusammenschließen aller Teilnehmer*innen zu einer Gesellschaftsform
  • Vertragsabschluss
Wer darf einer Energiegemeinschaft beitreten?

Teilnehmer*innen, Gründer*innen oder Leiter*innen einer EEG:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Gemeinen
  • KMUs

Teilnehmer*innen, Gründer*innen oder Leiter*innen einer BEG:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Gebietskörperschaften
Welche gesetzlichen Grundlagen müssen bei der Gründung und Aufrechterhaltung einer Energiegemeinschaft beachtet werden?

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG):

  • § 79 – Allgemeine Bestimmungen
  • § 80 – Förderungen für Erneuerbare-Energiegemeinschaften

Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetz (ElWOG 2010)

  • § 16a – Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
  • § 16b – Bürgerenergiegemeinschaften
  • § 16c – Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften
  • § 16d – Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften
  • § 16e – Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften