Energiegemeinschaft
Zwei Arten von Energiegemeinschaften:
- „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG), die lokal beschränkt ist
- „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG), die lokal unbeschränkt ist
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den zwei Arten der Energiegemeinschaften sind wie folgt:
EEG | BEG |
---|---|
Regionale Beschränkung; nur gewisse Distanz zur Erzeugnisanlage möglich | Keine Beschränkungen bzgl. Distanz zur Erzeugnisanlage |
Erneuerbare Energie und Wärme | Nur elektrische Energie (Strom) |
Finanzielle Begünstigungen | Keine finanziellen Begünstigungen |
Bei den Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften können sowohl Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Quellen erzeugt, verbraucht, gespeichert und/oder verkauft werden. Man unterscheidet zwischen lokalen EEGs und regionalen EEGs:
- Lokale EEGs: Wenn die Teilnehmer*innen über das Niederspannungsnetz (Netzebene 6 & 7) miteinander verbunden sind. Bei lokalen EEGs hängen alle Teilnehmer*innen an dem gleichen Trafo (Transformator zur elektrischen Spannungswandlung).
- Regionalen EEGs: Wenn zusätzlich zu dem Niederspannungsnetz die Netzebenen 4 und 5 miteinbezogen werden. Hier sind die Teilnehmer*innen also über das gleiche Umspannwerk miteinander verbunden.
Die Bürgerenergiegemeinschaften sind nicht auf erneuerbare Energiequellen beschränkt, aber es darf nur elektrische Energie (Strom) erzeugt, verbraucht, gespeichert und/oder verkauft werden. Die BEG ist lokal unbeschränkt, da eine Ausdehnung über das Konzessionsgebiet mehrerer Netzbetreiber Österreichs erlaubt ist.
Bei beiden Arten der Energiegemeinschaft darf die Erzielung eines finanziellen Gewinns nicht vorrangig sein. Stattdessen muss die Gemeinnützigkeit der Hauptfokus der Energiegemeinschaft sein.
Ziele von Energiegemeinschaften:
- Gestaltung eines ökologischeren Energiesystems
- Regionalere Produktion von Energie
- Förderung der regionalen Wertschöpfungskette
- Gesteigerter Anreiz zur Erzeugung eigener Energie
- Preissenkung des Stroms
- Ermöglichung neuer Energiekonzepte
- Stärkung des gemeinschaftlichen Zusammenhalts
Voraussetzungen von Energiegemeinschaften:
- Mindestens zwei Teilnehmer*innen: Zur Gründung einer Energiegemeinschaft werden zwei oder mehrere teilnehmende Parteien benötigt.
- Freiwillige Teilnahme: Es ist wichtig, dass die Teilnahme an Energiegemeinschaften nicht verpflichtend ist.
- Alle Teilnehmer*innen müssen im selben Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers sein (nur bei EEG).
- Alle Teilnehmer*innen müssen über einen kommunikationsfähigen Smart Meter (zur Viertelstundenmessung) verfügen oder diesen nachrüsten.
- Leitung der Energiegemeinschaften durch Bürger*innen, Gemeinden und KMUs: Große Unternehmen (oder Energieversorgungsunternehmen) dürfen keine Energiegemeinschaften gründen oder beitreten. Sie dürfen diese allerdings in Form von Dienstleistungen oder der Bereitstellung von Flächen unterstützen.
- Hauptzweck der Energiegemeinschaft darf NICHT der finanzielle Gewinn sein, sondern das Erzielen von ökologischen, ökonomischen und sozialen Vorteilen.
Vorteile einer Energiegemeinschaft
Ökologische Vorteile:
- Verringerung des CO2-Fußabdruckes durch lokale Erzeugung und Verbrauch von erneuerbarer Energie
- Bewusstseinsschaffung
Ökonomische Vorteile:
- Zusätzlicher Gewinn durch innergemeinschaftliches HandelnAchtung: Der Gewinn darf nicht der Hauptzweck der Energiegemeinschaft sein!
- Finanzielle Anreize bei EEGs: kein Erneuerbarer-Förderungsbeitrag, keine Elektrizitätsabgabe für Strom aus erneuerbaren Quellen und reduzierte Netzentgelte
- Steigerung der lokalen Wertschöpfung
Soziale Vorteile:
- Bewusstseinsbildung
- Stärkung des Zusammenhalts
- Jeder kann an der Energiewende teilhaben
Weitere Vorteile der Energiegemeinschaften sind die Sektorenkopplung und die Möglichkeit zur Selbstversorgung, wie auch die Notstromversorgung.
Teilnahme an einer Energiegemeinschaft:
Folgende Einheiten dürfen Mitglieder, Gründer*innen oder Leiter*innen einer EEG sein:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Gemeinden
- KMU – Klein- und Mittelbetriebe
Folgende Einheiten dürfen Mitglieder, Gründer*innen oder Leiter*innen einer BEG sein:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Gebietskörperschaften
Bei beiden Energiegemeinschaften kann die Rechtsform von der Gemeinschaft selbst entschieden werden. Diese können zum Bespiel Vereine oder Genossenschaften sein, aber auch Personen- oder Kapitalgesellschaften wie auch andere ähnliche Vereinigungen sind möglich. Wichtig hierbei ist nur, dass eine Rechtspersönlichkeit besteht.
Die Form der Vereinigung ist frei wählbar. Die Vorteile und Nachteile der jeweiligen Optionen (z.B. Kosten, Rechtssicherheit etc.) sind, unter der Beachtung der Voraussetzungen für die EG, von der Gemeinschaft abzuwiegen.
Gründung einer Energiegemeinschaft:
Bevor die Energiegemeinschaft gegründet werden kann, müssen einige Fragen geklärt werden, wie zum Beispiel:
- Bin ich nur Verbraucher oder auch Erzeuger?
- Gibt es bereits eine Erzeugungsanlage?
- Wer wird an der Energiegemeinschaft teilnehmen?
- Wird ein Energiespeicher angeschafft?
- Kümmere ich mich selbst um die Abwicklung oder nehme ich das Angebot eines externen Dienstleisters in Anspruch?
Wenn alle Fragen geklärt sind, kann ein Netzbetreiber kontaktiert werden, um nötige Anforderungen abzuklären.
Im nächsten Schritt werden alle relevanten Informationen – z.B. die Art oder Organisationsform der Energiegemeinschaft – zu der Gründung der Energiegemeinschaft gesammelt und in Form eines Konzeptes dokumentiert.
Danach müssen sich alle Teilnehmer*innen zu einer Gesellschaftsform zusammenschließen. Die Art ist ihnen überlassen, solange eine Rechtspersönlichkeit besteht (z.B. Verein, Genossenschaft etc.). Nach der Gründung dieser, kann die Energiegemeinschaft als Marktteilnehmer registriert werden.
In einem der letzten Schritte erstellt der Netzbetreiber den Vertrag und übermittelt ihn an die jeweilige Gemeinschaft. Mit dem Vertragsabschluss ist die Energiegemeinschaft offiziell angemeldet.
Letztlich müssen Daten zu den erzeugten und verbrauchten Strommengen an den Markt kommuniziert werden (z.B. durch Portale), um die Abrechnung zu erlauben.
Weitere relevante Informationen:
- Die Energiepreise sind innerhalb der Gemeinschaft frei wählbar (allerdings darf der finanzielle Gewinn nicht im Vordergrund stehen).
- Die Stromaufteilung kann entweder statisch (fixierte Zuteilung der Strommengen) oder dynamisch (an die Menge des Verbrauches anpassbar) geregelt werden. Die Art der Aufteilung ist von der Gemeinschaft festzulegen.
- Bei einer EEG gibt es reduzierte Netzkosten.
- Das Pflegen und Stärken der Gemeinschaft wird empfohlen, z.B. durch gemeinsame Veranstaltungen oder verschiedene Sharing-Konzepte, wie das Teilen einer gemeinsamen E-Ladestation.
- Überschüsse (bis zu 50% der Gesamtmenge an erzeugter Energie) können verkauft werden.
Gesetzliche Grundlage von Energiegemeinschaften:
- Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
- Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010)
Mithilfe dieser Gesetze kann Energie über Grundstücksgrenzen hinweg gemeinsam produziert, verkauft, verbraucht und gespeichert werden.
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010)
Die gesetzlichen Vorgaben für Energiegemeinschaften werden im ElWOG im § 16 beschrieben.
§ 16a – Gemeinschaftliche Erzeugungsanalagen:
Hier werden die grundlegenden Bestimmungen über gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen beschrieben, wie z.B. der Anschluss einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen oder die Bestimmung eines bestimmten Betreibers der Erzeugungsanlage, wie auch diverse Verpflichtungen des Netzbetreibers.
§ 16b – Bürgerenergiegemeinschaften:
Hier werden die Anforderungen an Bürgerenergiegemeinschaften genauer definiert. Hierunter fallen unter anderem die Rechte der BEG, mögliche Teilnehmer*innen der BEG sowie mögliche Förderungen etc.
§ 16c – Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften:
Hier werden die Anforderungen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften genauer definiert, wobei sich einige davon auf den § 79 EAG beziehen.
§ 16d – Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften:
Hier werden vor allem die Pflichten in der Beziehung zwischen der verschiedenen EGs und den Netzbetreibern beschrieben. Außerdem können in diesem Paragraphen einige Informationen zu der notwendigen Datenübermittlung gefunden werden.
§ 16e – Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften:
Hier können die Regelungen in Bezug auf die Viertelstundenmessung und Verrechnung sowie die Bereitstellung diverser Daten gefunden werden.
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
Der 6. Teil (§ 79 und § 80) dieses Gesetzes behandelt die Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften.
§ 79 – Allgemeine Bestimmungen:
Hier sind die grundlegenden Bestimmungen zu EEGs genauer beschrieben. Dazu gehören unter anderem die Möglichkeiten einer EEG sowie die möglichen Teilnehmer*innen und Organisation der EEG etc.
§ 80 – Förderung für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften:
Hier wird die Möglichkeit auf eine Förderung erwähnt und unter anderem auf § 55 verwiesen. Außerdem können hier Informationen gefunden werden, was mit dem Strom passieren kann, welcher von den Teilnehmer*innen nicht genutzt wird.
Seit Oktober 2022 dürfen auch mehrere Erzeugungsanlagen in einer EEG oder BEG genutzt werden.
Wie funktioniert eine Energiegemeinschaft?
Bei einer Energiegemeinschaft schließen sich zwei oder mehrere Teilnehmer*innen (natürliche/juristische Personen, Gemeinden, Gebietskörperschaften, KMUs) zusammen, um gemeinsam Energie zu produzieren, nutzen, speichern und verkaufen.
Was für Vorteile hat eine Energiegemeinschaft?
Was für Vorteile bringt eine Energiegemeinschaft? Die Gründung einer Energiegemeinschaft sorgt nicht nur für die Verringerung der Klimaauswirkungen, sondern bringt auch ökonomische und soziale Vorteile mit sich.
- Potentieller Gewinn durch innergemeinschaftliches Handeln mit Energie
- Finanzielle Anreize für EEGs
- Steigerung der lokalen Wertschöpfung
- Bewusstseinsbildung
- Energiearmut entgegenwirken
Was ist der Unterschied zwischen einer „Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und einer „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG)?
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG):
- Lokal beschränkt
- Erneuerbare Energie und Wärme
- Finanzielle Begünstigungen
Bürgerenergiegemeinschaft (BEG):
- Lokal unbeschränkt
- Nur elektrische Energie (Strom)
- Keine finanziellen Begünstigungen Der finanzielle Gewinn darf bei beiden Arten der Energiegemeinschaft allerdings nicht der Hauptfokus sein.
Wie gründe ich eine Energiegemeinschaft?
Wenn alle Voraussetzungen (Teilnehmer*innen, Art der Organisationsform etc.) geklärt sind, kann ein Netzbetreiber kontaktiert werden, um die nötigen Anforderungen abzuklären.
- Sammlung aller relevanter Informationen in Form eines Konzeptes
- Zusammenschließen aller Teilnehmer*innen zu einer Gesellschaftsform
- Vertragsabschluss
Wer darf einer Energiegemeinschaft beitreten?
Teilnehmer*innen, Gründer*innen oder Leiter*innen einer EEG:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Gemeinen
- KMUs
Teilnehmer*innen, Gründer*innen oder Leiter*innen einer BEG:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Gebietskörperschaften
Welche gesetzlichen Grundlagen müssen bei der Gründung und Aufrechterhaltung einer Energiegemeinschaft beachtet werden?
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG):
- § 79 – Allgemeine Bestimmungen
- § 80 – Förderungen für Erneuerbare-Energiegemeinschaften
Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetz (ElWOG 2010)
- § 16a – Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
- § 16b – Bürgerenergiegemeinschaften
- § 16c – Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften
- § 16d – Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften
- § 16e – Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften
Aktuell bieten wir keine Dienstleistungen für Privatpersonen an.
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