Energieabc

Energieausweis

Hände halten grünes Bauteil in Form eines Hauses mit dem Aufdruck der Energieskala von A bis G vor grünem Hintergrund

Kontaktieren Sie uns jetzt gleich

Energieausweis = Information über den energietechnischen Zustand eines Gebäudes oder Nutzungsobjektes. Der Energieausweis dokumentiert die Energieeffizienz und den Energiebedarf und soll dadurch Informationen zu die Energiekosten liefern. Damit dient er auch zur Vergleichbarkeit verschiedener Objekte.

Für Neubauten oder bei Sanierungen muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Weiters muss ein Energieausweis bei dem Verkauf oder der Vermietung bzw. Verpachtung eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts vorgelegt werden.

Bei dem Neubau oder der Sanierung von Gebäuden:

Der Energieausweis wird für die Einreichung einer Baubewilligung sowie für die Einreichung einer Neubau-Förderung oder Sanierungs-Förderung benötigt.

Bei dem Verkauf oder der Vermietung/Verpachtung von Objekten:

Der/die Verkäufer*in, Vermieter*in oder Verpächter*in muss sich darum kümmern, dass ein gültiger Energieausweis zu dem Gebäude existiert und bereitstellbar ist. Der Vorweis des Energieausweises sollte bereits bei dem Angebot des Objektes zur Verfügung gestellt werden.

In Österreich ist diese Pflicht im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) geregelt.

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)

Bei dem Bau, der Sanierung oder dem Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten besteht in Österreich eine Informationspflicht über den energietechnischen Zustand dieser (EAVG 2012 § 3). Dies geschieht in Form eines Energieausweises. Dieser Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Aushändigung höchstens zehn Jahre alt sein (EAVG 2012 § 4).

Als „Gebäude“ wird im EAVG 2012 § 2 eine Konstruktion mit Dach und Wänden, dessen Innenraumklima mithilfe von Energie geregelt wird, definiert. „Nutzungsobjekte“ sind – laut EAVG 2012 § 2 – Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten oder sonstige selbstständige Räumlichkeiten.

Bei Nutzungsobjekten ist laut § 4 Abs. 2 des EAVG 2012 die Informationspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichendem Nutzungsobjektes im selben Gebäude oder durch einen Energieausweis des gesamten Gebäudes erfüllt.

Bei Einfamilienhäusern ist laut § 4 Abs. 3 des EAVG 2012 auch ein Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes gültig, solange es eine ähnliche Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima hat. In diesem Fall muss allerdings der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude bestätigen.

Ausnahmen von der Pflicht (EAVG 2012 § 5):

Was findet man im Energieausweis?

Wie der Energieausweis auszuschauen hat, ist in jedem Bundesland durch dessen Landesgesetz geregelt. Grundsätzlich findet man im Energieausweis allerdings folgende Daten:

Energiekennzahl = HWB (Heizwärmebedarf) in kWh pro m2 und Jahr. Diese Zahl liefert Informationen zu dem Zustand der thermischen Gebäudehülle. Bei einer kleinen Energiekennzahl gibt es mit hoher Wahrscheinlichkeit geringere Heizkosten.

Energiekennzahl-Skala von hellblauem A++ zu rotem G

Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) = Der fGEE soll die Effizienz eines Gebäudes beschreiben. Der Wert wird berechnet, indem der Energieverbrauch des Gebäudes mit einem Referenzwert gegenübergestellt wird. Umso kleiner der fGEE, desto besser ist die Energieeffizienz des Gebäudes.

Gesamtenergieeffizienz-Skala von hellblauem A++ zu rotem G

Die ökologische Qualität des Gebäudes wird in Form von Daten zu dem Primärenergiebedarf und den CO2-Emissionen dargestellt.

Weiters werden der Warmwasser-Wärmebedarf, Haushaltsstrombedarf sowie der Heizenergiebedarf und Endenergiebedarf des Gebäudes genannt.

Bei Nicht-Wohngebäuden wird der Kühlbedarf des Gebäudes und der Energiebedarf für die haustechnischen Anlagen (separate Aufzählung von Heizung, Kühlung, Belüftung und Beleuchtung) beschrieben.

Bei Sanierungen müssen passende Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs vorgeschlagen werden.

Der Energieausweis darf von folgenden Personen ausgestellt werden:

Alle, für Gebäude erstellte, Energieausweise müssen in der gebietskorrespondierenden Energieausweisdatenbank registriert werden. In Wien wäre dies z. B. die WUKSEA („Wiener unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“). Diese Registrierung ist im GWR-Gesetz (Gebäude- und Wohnregister-Gesetz) geregelt.

Vorteile eines Energieausweises:

Bevor die Berechnungen für den Energieausweis durchgeführt werden, ist es sinnvoll eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Damit kann sichergestellt werden, dass keine Verbesserungsmöglichkeiten übersehen werden und das Gebäude so energieeffizient wie möglich ist.

Fragen zum Energieausweis

Was steht im Energieausweis?

  • Heizwärmebedarf (HWB) in kWh/m2/Jahr

  • Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE)

  • Primärenergiebedarf

  • Warmwasser-Wärmebedarf

  • Haushaltsstrombedarf

  • Heizenergiebedarf

  • Endenergiebedarf

  • CO2-Emissionen

Bei Nicht-Wohngebäuden: Kühlbedarf und Energiebedarf für haustechnische Anlagen Bei Sanierungen: Verbesserungsvorschläge für die Steigerung der Energieeffizienz

Was sagt mir der HWB?

Der Heizwärmebedarf wird in kWh pro m2 und Jahr gemessen und beschreibt den Zustand der thermischen Gebäudehülle. Es ist jene Wärmemenge die hinzugeführt werden muss um eine Raumtemperatur von 20° beizubehalten.

Energiekennzahl-Skala von hellblauem A++ zu rotem G
Was sagt mir der fGEE?

Der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) beschreibt die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er wird berechnet indem der Energieverbrauch des Gebäudes, einem vergleichbaren Referenzwert gegenübergestellt wird.

Gesamtenergieeffizienz-Skala von hellblauem A++ zu rotem G
Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Der Energieausweis ist 10 Jahre lang gültig.

Wer stellt mir einen Energieausweis aus?

Der Energieausweis darf von mehreren Personen ausgestellt werden. Dazu gehören, unter anderem:

  • Gewerbetreibende Bau- und Zimmermeister*innen sowie Gewerbetreibende in der Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Kälte- und Klimatechnik oder Lüftungstechnik
  • Ingenieurbüros für Bauphysik, Elektrotechnik, Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik), Innenarchitektur, Maschinenbau, technische Physik, Umwelttechnik oder Verfahrenstechnik
  • Architekt*innen
  • Zivilingenieur*innen und Ingenieurkonsulent*innen für Bau- und Wirtschaftsingenieurwesen, technische Physik, Verfahrens- und Gebäudetechnik oder Maschinenbau
Ist ein Energieausweis Pflicht?

Ja, unter folgenden Umständen:

  • Bei dem Neubau oder der Sanierung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten muss ein Energieausweis erstellt werden.
  • Bei dem Verkauf oder der Vermietung eines Gebäudes oder muss ein Energieausweis zur Verfügung gestellt werden.
Für welche Häuser ist der Energieausweis Pflicht?

Für alle Gebäude und Nutzungsobjekte, mit Ausnahme von:

  • Frostfreigehaltenen Gebäuden
  • Abbruchreifen Gebäuden
  • Gebäuden, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorischen Gebäuden mit einer maximalen Nutzungsdauer von zwei Jahren
  • Gebäuden (Industrieanlagen, Werkstätte, landwirtschaftliche Nutzgebäude) bei denen ein überwiegender Anteil an Energie, die für die Regulierung des Innenklimas benötigt wird, durch Abwärme entsteht
  • Wohngebäuden, die nur während eines begrenzten Zeitraumes im Jahr genutzt werden
  • Freistehenden Gebäuden, mit einer Gesamtnutzungsfläche von maximal 50 m2