Energieaudit Deutschland

Deutschland

Der Begriff Energieaudit ist nach EDL-G § 2 wie folgt definiert:
Ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.
In Deutschland findet man die gesetzlichen Vorgaben zu den Energieaudits im nationalen Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G).
Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
Große Unternehmen müssen gemäß § 8 (1) des EDL-G mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen oder über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen.
Ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens über alle Energieträger allerdings unter 500 000 kWh im Jahr, muss laut Abs. 4 kein Audit oder Nachweis laut § 8c erbracht werden.
§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
Das durchgeführte Audit muss der Norm DIN EN 16247-1 entsprechen und auf aktuellen und nachvollziehbaren sowie nachweisbaren (Betriebs-)Daten basieren.
Die DIN EN 16247-1 ist eine Europäische Norm, die in das nationale Normenwerk übernommen wurde.
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Personen
Eine Person darf ein Energieaudit durchführen, wenn sie:
- Eine einschlägige Ausbildung nachweisen kann
- Mind. drei Jahre hauptberuflich tätig war und somit über praxisbezogene Kenntnisse über betriebliche Energieberatungen verfügt
- Über die in der DIN EN 16247-1 beschriebenen Fachkenntnisse verfügt
Bevor jemand allerdings plant ein Energieaudit durchzuführen, muss die jeweilige Person im Zuge einer Registrierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Erfüllung der oben genannten Anforderungen nachweisen. Außerdem müssen die nötigen Kenntnisse durch Fortbildungen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Wichtig ist, dass das Energieaudit unabhängig und neutral durchzuführen ist! Das Ergebnis des Audits darf nicht durch jegliche Vorteile (z.B. Geld) beeinflusst werden. Für den Fall, dass eine unternehmensinterne Person das Audit durchführt, dürfen diese nicht direkt mit der auditierten Tätigkeit in Verbindung stehen, um eine Voreingenommenheit zu vermeiden.
§ 8c Nachweisführung
Die Durchführung des Energieaudits und die damit verbundenen wichtigsten Daten müssen spätestens zwei Monate nach dessen Durchführung bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) elektronisch gemeldet sein.
§ 12 Bußgeldvorschriften:
Sollten die verpflichtenden Unternehmen kein nach § 8 (1) geregeltes Energieaudit durchführen oder die Meldung dessen nach § 8c (1) verabsäumen, handeln sie ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € rechnen.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Große Unternehmen müssen mind. alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen (sofern sie über kein Managementsystem verfügen).
- Das Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.
- Die Person, die das Audit durchführt, muss über Fachkenntnisse verfügen und beim BAFA registriert sein.
- Spätestens zwei Monate nach der Durchführung des Energieaudits muss es beim BAFA elektronisch gemeldet sein.
- Sollten die im EDL-G beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt sein, so können die verpflichtenden Unternehmen mit Geldbußen bis zu 50 000 € rechnen.
Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen aufgepasst!
- Verbundene Unternehmen: Sollte ein Unternehmen die Kontrolle durch die Mehrheit (über 50% des Kapitals oder Stimmrecht) über ein anderes (kleineres) Unternehmen haben, so sind diese als ein Unternehmen zu sehen. Sollten also bei der Zusammenrechnung beider Unternehmen die Grenzwerte für Großunternehmen überschritten werden, so ist ein Energieaudit durchzuführen.
- Partnerunternehmen (Bei einem Anteil von mind. 25%, aber nicht mehr als 50% des Kapitals oder Stimmrechts): Zur Ermittlung des Unternehmensstatus (Großunternehmen oder KMU) müssen hier die Anteile beachtet werden, da die Zahlen des Partnerunternehmens anteilmäßig mitberechnet werden müssen.
- Eigenständige Unternehmen (Bei einer Beteiligung von weniger als 25% an einem anderen Unternehmen): Die Kategorisierung der Unternehmensgröße sowie die damit verbundenen Pflichten (z.B. Energieaudit) sind separat zu betrachten.
Fragen zu Energieaudits in Deutschland
Wer muss ein Energieaudit machen?
Große Unternehmen müssen gemäß § 8 (1) des EDL-G mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen.
Ausnahmen:
- Wenn das Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt
- Wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens über alle Energieträger unter 500 000 kWh im Jahr liegt.
Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?
Energieaudits müssen von Großunternehmen mindestens alle 4 Jahre durchgeführt und anschließend die Ergebnisse gemeldet werden.
Ausnahmen:
- Wenn das Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt
- Wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens über alle Energieträger unter 500 000 kWh im Jahr liegt.
Wie läuft ein Energieaudit ab?
Der generelle Ablauf eines Audits sieht wie folgt aus:
Nach einer Terminvereinbarung nimmt der oder die Energieauditor*in Kontakt mit Ihnen auf und erklärt Ihnen, was er oder sie für das Audit benötigt (Energiedaten etc.). Anschließend wird eine Begehung des Standortes arrangiert, um eine Ersterhebung von Daten durchzuführen. Danach werden die Probleme besprochen und eine Lösung definiert. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgt der Energieauditbericht, welcher anschließend an die Monitoringstelle weitergeleitet wird, um den Erfolg des Audits zu melden.
Weiters kann der Auditablauf in 3 verschiedene Phasen geteilt werden:
Zuerst werden alle notwendigen Daten und Dokumente gesammelt sowie andere Vorbereitungsaufgaben getroffen. Während des Audits wird die Effizienz der verschiedenen Prozesse gründlich unter die Lupe genommen und dokumentiert. Die gesammelten Daten werden analysiert und anhand dessen werden Verbesserungsvorschläge formuliert.
Wer darf ein Energieaudit durchführen?
Eine Person darf ein Energieaudit durchführen, wenn sie:
- Eine einschlägige Ausbildung nachweisen kann
- Mind. drei Jahre hauptberuflich tätig war und somit über praxisbezogene Kenntnisse über betriebliche Energieberatung verfügt
- Über die in der DIN EN 16247-1 beschriebenen Fachkenntnisse verfügt
Bevor jemand allerdings plant ein Energieaudit durchzuführen, muss die jeweilige Person im Zuge einer Registrierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Erfüllung der oben genannten Anforderungen nachweisen. Außerdem müssen die nötigen Kenntnisse durch Fortbildungen auf dem neusten Stand gehalten werden. Wichtig ist, dass das Energieaudit unabhängig und neutral durchzuführen ist! Das Ergebnis des Audits darf nicht durch jegliche Vorteile (z.B. Geld) beeinflusst werden. Für den Fall, dass eine unternehmensinterne Person das Audit durchführt, dürfen diese nicht direkt mit der auditierten Tätigkeit in Verbindung stehen, um eine Voreingenommenheit zu vermeiden.
Aktuell bieten wir keine Dienstleistungen für Privatpersonen an.
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