Energieaudit
Was ist ein Audit?
Gemäß ISO 19011:2018 sind Audits systematische, unabhängige und dokumentierte Prozesse zur Erlangung von objektiven Nachweisen und zu deren objektiver Auswertung, um zu bestimmen, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind.
Audit = durch Normen geregelter Überprüfungsprozess
Ein Audit dient dazu die Einhaltung von gesetzlichen, normativen oder anderen Anforderungen zu überprüfen und zum Aufdecken von potentiellem Verbesserungspotential.
Internes Audit | Externes Audit |
---|---|
Erstparteien Audit: durch das eigene Unternehmen oder durch eine von dem eigenen Unternehmen angestellte Auditstelle | Zweitparteien Audit: durch interessierte Parteien (z.B. Kunden- oder Lieferantenaudits) |
Drittparteien Audit: durch unabhängige Organisationen, Zertifizierungsunternehmen oder staatliche Behörden |
Zertifizierte Managementsysteme, wie das Qualitätsmanagementsystem ISO 9001, Umweltmanagementsystem ISO 14001 oder das Energiemanagementsystem ISO 50001 schreiben das regelmäßige Durchführen von internen sowie externen Audits vor. Allerdings profitieren auch die Unternehmen, die über kein zertifiziertes Managementsystem verfügen, von regelmäßigen Audits, da somit das kontinuierliche Verbesserungspotential gewährleistet werden kann.
Phasen eines Audits:
In der Vorbereitungsphase werden, wie der Name schon sagt, alle notwendigen Vorbereitungen für das Audit getroffen. Dazu gehören zum Beispiel das Sammeln der notwendigen Dokumente und zusätzlicher Daten. Nach der Durchführungsphase des Audits – die gründliche Dokumentation aller Daten –, werden in der Nachbereitungsphase die Ergebnisse betrachtet, um Schwachstellen zu erkennen und anhand dessen wiederum Verbesserungsmaßnahmen festzulegen.
Zu den Auditprinzipien gehören:
- Integrität
- sachliche Darstellung
- Sorgfalt
- Vertraulichkeit
- Unabhängigkeit
- faktengestützter und risikobasierter Ansatz
Der oder die Auditor*in muss fachlich kompetent, unparteiisch und objektiv sein.
Was ist ein Energieaudit?
Unter einem Energieaudit versteht man eine „systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potential für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten“ (DIN EN 16247-1:2012).
Anhand der Analyse der Ist-Situation eines Unternehmens können Verbesserungsvorschläge formuliert und eingeleitet werden. Durch das Durchführen eines Energieaudits soll der Energieverbrauch gesenkt und die Energieeffizienz verbessert werden, wodurch ein umweltfreundlicheres Wirtschaften ermöglicht werden soll.
Energieeffizienz steigern und Energieverbrauch senken
EN 16247
= die offizielle europäische Norm für Energieaudits und ist in 5 Teile geteilt:
- EN 16247-1: Allgemeine Anforderungen
- EN 16247-2: Gebäude
- EN 16247-3: Prozesse
- EN 16247-4: Transport
- EN-16247-5: Kompetenz von Energieauditoren
Europäische Normen – wie die EN 16247 – müssen in das nationale Normenwerk eingearbeitet werden oder übernommen werden.
„Diese Europäische Norm definiert die Eigenschaften eines qualitativ guten Energieaudits. Sie legt die Anforderungen an Energieaudits und entsprechende Verpflichtungen innerhalb des Energieauditprozesses fest.“ (DIN EN 16247-1:2012)
Allgemeine Anforderung
In diesem Teil der Norm findet man Informationen zu dem Anwendungsbereich und eine Liste an Definitionen. Es werden die Qualitätsanforderungen an den Auditor sowie den Auditprozess beschrieben und die einzelnen Elemente Energieauditprozess festgelegt:
Bereich: Gebäude
Um Gebäude nutzen zu können, benötigt es an Energie, damit bestimmte Leistungen wie Heizung/Kühlung, Warmwasser, Beleuchtung etc. betrieben werden können. Außerdem verbrauchen Geräte im Inneren des Gebäudes ebenfalls Energie. Es gibt eine Vielzahl an Gebäuden, die sich durch Ihre technische Komplexität unterscheiden und dementsprechend kann der Umfang des Audits variieren. Energieaudits nach diesem Bereich können für gesamte Gebäude aber auch nur für Teile oder sogar für ein technisches System dieser durchgeführt werden. Die Norm ist allerdings nicht für das Auditieren von einzelnen Wohnungen oder Einfamilienhäusern vorgesehen.
Bereich: Prozesse
Es wird zwischen folgenden energienutzenden Prozesstypen unterschieden:
- Direkte Nutzung in einem Prozess (z.B. Ofen)
- Indirekte Nutzung durch einen Prozess (z.B. Wärmetausch, Destillation, usw.) einschließlich spezifischer Produktionsbedingungen (z.B. Inbetriebnahme, Abschalten, Produktwechsel, Reinigung, usw.)
- Betriebsmittelprozesse (z.B. motorbetriebene Systeme, Dampf, Warmwasser) einschließlich der Kraftwerke auf dem Gelände;
- Andere Prozesse (z.B. Sterilisation in Krankenhäusern, Abzugsschränke, Laboratorien, usw.)
„Ein Prozess könnte eine oder mehrere Fertigungslinien, Büros, Laboratorien, Forschungszentren, Verpackungs- und Lagerhausbereiche mit spezifischen Betriebsbedingungen sowie Transporte vor Ort umfassen. Ein Energieaudit könnte den gesamten Standort oder einen Teil davon umfassen.“ (DIN EN 16247-3:2014)
Bereich: Transport
Der Abschnitt EN 16247:4 gibt Vorgaben zum Auditieren von beweglichen Wirtschaftsgütern. Hierzu zählen Fahrzeuge, Eisenbahnen, Schiffe, Luftfahrzeuge und auch ortsveränderliche Anlagen. Audits dieser Kategorie sind wegen der Beweglichkeit des zu auditierenden Objektes besonders herausfordernd. Da es wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Transportarten gibt, werden diese einzeln beschrieben. Außerdem sind die Auswahl und Planung des jeweiligen Transportmittels von großer Bedeutung, was in der Norm ebenfalls berücksichtigt wird.
Unternehmen, die ein Energieaudit durchführen, müssen zunächst den Energieverbrauch dieser Bereiche berechnen. Beträgt der Energieverbrauch eines Bereiches mehr als 10% des Gesamtenergieverbrauchs, so muss dieser Bereich auditiert werden.
Vorteile eines Energieaudits
- Sie erhalten ausführliche Zieldefinitionen, um Ihr Unternehmen energieeffizienter und transparenter zu gestalten.
- Sie reduzieren Ihren Energieverbrauch und dadurch Ihre Energiekosten.
- Sie profitieren von Fördergeldern für Umbaumaßnahmen wodurch Sie Investitionskosten sparen können.
- Sie reduzieren Ihren CO2-Ausstoß wodurch Sie einen kleinen Beitrag zum Schutz der Umwelt liefern.
- Sie bringen Transparenz in Ihren Energieverbrauch und können somit auf Abweichungen schnell reagieren.
Das energie-manufaktur Angebot
- Sie erhalten ein kostenloses Erstgespräch.
- Wir zeigen Ihnen Schwachstellen in Ihrem System und helfen Ihnen dabei diese in Stärken umzuwandeln.
- Wir bieten Ihnen viel Erfahrung in dem Bereich Energie.
- Wir unterstützen Sie bei der Einführung eines treffsicheren Energiemonitoring-Systems.
- Wir sind Ihr Ansprechpartner für jegliche Energieangelegenheiten in Ihrem Unternehmen.
Österreich
Der Begriff Energieaudit wird im neuen EEffG § 37 wie folgt definiert:
Eine regelmäßige Überprüfung […] zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.
In Österreich sind die gesetzlichen Vorgaben zu den Energieaudits im nationalen Energieeffizienzgesetz (EEffG) beschrieben.
Energieeffizienzgesetz (EEffG)
§ 41 Energieaudits und Management bei großen Unternehmen
Folgende Unternehmen sind zu der Durchführung von Energieaudits oder der Etablierung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet:
- große Unternehmen
- Unternehmen welche die Schwellenwerte im vorherigen Kalenderjahr überschritten
- Unternehmen welche innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmen stehen oder mehr als 50 % ihres Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 „ verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte im vorherigen Kalenderjahr überschritten haben.
Weiters müssen die Ergebnisse des Energieaudits dokumentiert und die erworbenen Kenntnisse bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemeldet werden.
§ 42 Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen
Verpflichtete Unternehmen müssen mindestens alle 4 Jahre ein externes Energieaudit (gemäß §17 und § 18) durchführen lassen oder über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (z.B. nach ISO 50001 oder ISO 14001) verfügen.
Das durchzuführende Energieaudit hat den Vorgaben des Anhang 1 zu § 42 zu entsprechen.
Weiters müssen die verpflichtenden Unternehmen:
- den Energieauditbericht von der oder dem Energieauditor*in unterschreiben lassen.
- Vereinbarungen mit der oder dem Energieauditorin müssen schriftlich so gestaltet, dass die Ergebnisse des Audits an anderweitige Energiedienstleisterinnen weitergegeben werden können.
- das Energieaudit unabhängig von dem auditierenden Unternehmensbereich durchführen.
§ 43 Standardisiertes Berichtswesen
Energieaudits und Managementsysteme müssen den Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 entsprechen und durch standardisierte Kurzberichte dokumentiert werden.
Folgende Informationen müssen unter anderem in den Kurzberichten enthalten sein:
- allgemeine Unternehmensdaten
- Energieverbrauchsdaten der einzelnen Energieträgern
- Hauptenergieverbrauchsfaktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
- Anwendung eines dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren
- umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre
- Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren
Bei Energieaudits müssen zusätzlich Angaben zu dem oder der Energieauditor/*in und deren fachlichen Qualifizierung laut § 12 inkludiert werden.
§ 44 Qualitätsstandards
Energieauditor/*innen müssen die fachliche Qualifizierung für mind. einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche (Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport) erfüllen:
- Berufsrechtliche Anforderungen
- Fachkenntnisse durch entsprechende Ausbildung
- praktische Erfahrung (mind. drei Jahre im Bereich der Energieeffizienz in den letzten fünf Jahren)
Anhang 1 zu § 42 Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme
Energieaudits müssen auf aktuellen und nachvollziehbaren (Betriebs-)Daten basieren und müssen alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche (mind. 10% Anteil am Gesamtenergieverbrauch) aufzeigen. Weiters müssen sie allgemeine Unternehmensbeschreibungen enthalten sowie verhältnismäßig und repräsentativ sein. Außerdem müssen im Zuge des Audits Maßnahmen hinsichtlich der Reduktion des Energieverbrauchs, der Verbesserung der Energieeffizienz sowie dem forcierten Einsatz von erneuerbaren Energieträgern identifiziert und analysiert werden. Energieaudits müssen gemäß den einschlägigen internationalen oder übernommenen Normen durchgeführt werden.
Es gibt drei wesentliche Energieverbrauchsbereiche: Gebäude, Produktionsprozesse und Transport
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Große Unternehmen müssen mind. alle 4 Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen (sofern sie über kein Managementsystem nach ISO 50001 oder ISO 14001 verfügen).
- Ergebnisse müssen dokumentiert und an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemeldet werden.
- Energieauditoren und - auditorinnen müssen über genügend Kenntnisse verfügen und registriert sein.
- Energieaudits müssen neben den Anforderungen der den einschlägigen internationalen oder übernommenen Normen entsprechen und den im Anhang 1 zu § 42 des EEffG angeführte Anforderungen erfüllen.
KMU und verbundene Unternehmen aufgepasst!
- KMU: Kleine und mittlere Unternehmen müssen kein Energieaudit durchführen, können aber stattdessen eine Energieberatung durchführen, welche ebenfalls dokumentiert und anschließend bei der Energieeffizienz-Monitoringstelle gemeldet werden kann.
- Verbundene Unternehmen: Sollte ein Unternehmen mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind diese zusammenzurechnen. In diesem Fall genügt ein Energieaudit oder Managementsystem für den gesamten Konzern, allerdings muss dann auch jeder Konzernteil in dem Audit oder Managementsystem erfasst sein.
Fragen zu Energieaudits in Österreich
Wer muss ein Energieaudit machen??
Große Unternehmen müssen mindestens alle 4 Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (nach ISO 50001 oder ISO 14001) verfügen.
Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?
Energieaudits müssen von Großunternehmen mindestens alle 4 Jahre durchgeführt und anschließend die Ergebnisse gemeldet werden (sofern sie über kein Managementsystem nach ISO 50001 oder ISO 14001 verfügen).
Wie läuft ein Energieaudit ab?
Der generelle Ablauf eines Audits sieht wie folgt aus:
Nach einer Terminvereinbarung nimmt der oder die Energieauditor*in Kontakt mit Ihnen auf und erklärt Ihnen was er oder sie für das Audit benötigt (Energiedaten etc.). Anschließend wird eine Begehung des Standortes arrangiert, um eine Ersterhebung von Daten durchzuführen. Danach werden die Probleme besprochen und eine Lösung definiert. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgt der Energieauditbericht, welcher anschließend an die Monitoringstelle weitergeleitet wird, um den Erfolg des Audits zu melden.
Weiters kann der Auditablauf in 3 verschiedene Phasen geteilt werden:
Zuerst werden alle notwendigen Daten und Dokumente gesammelt sowie andere Vorbereitungsaufgaben getroffen. Während des Audits wird die Effizienz der verschiedenen Prozesse gründlich unter die Lupe genommen und dokumentiert. Die gesammelten Daten werden analysiert und anhand dessen werden Verbesserungsvorschläge formuliert.
Wer darf ein Energieaudit durchführen?
Energieauditoren oder -auditorinnen zählen zu den Erbringern von Energiedienstleistungen, welche im Register gemäß Abs. 3 eingetragen sein und über folgende Mindestanforderungen verfügen müssen:
- Erfolgreicher Abschluss einer facheinschlägigen Ausbildung und eine mind. einjährige Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz.
- Eine zumindest dreijährige berufliche Tätigkeit in dem Bereich der Energieeffizienz, die nicht länger als fünf Jahre zurückreicht.
Deutschland
Der Begriff Energieaudit ist nach EDL-G § 2 wie folgt definiert:
Ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.
In Deutschland findet man die gesetzlichen Vorgaben zu den Energieaudits im nationalen Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G).
Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
Große Unternehmen müssen gemäß § 8 (1) des EDL-G mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen oder über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen.
Ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens über alle Energieträger allerdings unter 500 000 kWh im Jahr, muss laut Abs. 4 kein Audit oder Nachweis laut § 8c erbracht werden.
§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
Das durchgeführte Audit muss der Norm DIN EN 16247-1 entsprechen und auf aktuellen und nachvollziehbaren, sowie nachweisbaren (Betriebs-)Daten basieren.
Die DIN EN 16247-1 ist eine Europäische Norm, die in das nationale Normenwerk übernommen wurde.
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Personen
Eine Person darf ein Energieaudit durchführen, wenn sie:
- Eine einschlägige Ausbildung nachweisen kann
- Mind. drei Jahre hauptberuflich tätig war und somit über praxisbezogene Kenntnisse über betriebliche Energieberatungen verfügt
- Über die in der DIN EN 16247-1 beschriebenen Fachkenntnisse verfügt
Bevor jemand allerdings plant ein Energieaudit durchzuführen, muss die jeweilige Person im Zuge einer Registrierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Erfüllung der oben genannten Anforderungen nachweisen. Außerdem müssen die nötigen Kenntnisse durch Fortbildungen auf dem neusten Stand gehalten werden. Wichtig ist, dass das Energieaudit unabhängig und neutral durchzuführen ist! Das Ergebnis des Audits darf nicht durch jegliche Vorteile (z.B. Geld) beeinflusst werden. Für den Fall, dass eine unternehmensinterne Person das Audit durchführt, dürfen diese nicht direkt mit der auditierten Tätigkeit in Verbindung stehen, um eine Voreingenommenheit zu vermeiden.
§ 8c Nachweisführung
Die Durchführung des Energieaudits und die damit verbundenen wichtigsten Daten müssen spätestens zwei Monate nach dessen Durchführung bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) elektronisch gemeldet sein.
§ 12 Bußgeldvorschriften:
Sollten die verpflichtenden Unternehmen kein nach § 8 (1) geregeltes Energieaudit durchführen oder die Meldung dessen nach § 8c (1) verabsäumen, handeln sie ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € rechnen.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Große Unternehmen müssen mind. alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen (sofern sie über kein Managementsystem verfügen).
- Das Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.
- Die Person, die das Audit durchführt, muss über Fachkenntnisse verfügen und beim BAFA registriert sein.
- Spätestens zwei Monate nach der Durchführung des Energieaudits muss es beim BAFA elektronisch gemeldet sein.
- Sollten die im EDL-G beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt sein, so können die verpflichtenden Unternehmen mit Geldbußen bis zu 50 000 € rechnen.
Partnerunternehmen und Verbundenen Unternehmen aufgepasst!
- Verbundene Unternehmen: Sollte ein Unternehmen die Kontrolle durch die Mehrheit (über 50% des Kapitals oder Stimmrecht) über ein anderes (kleineres) Unternehmen haben, so sind diese als ein Unternehmen zu sehen. Sollten also bei der Zusammenrechnung beider Unternehmen die Grenzwerte für Großunternehmen überschritten werden, so ist ein Energieaudit durchzuführen.
- Partnerunternehmen (Bei einem Anteil von mind. 25% aber nicht mehr als 50% des Kapitals oder Stimmrechts): Zur Ermittlung des Unternehmensstatus (Großunternehmen oder KMU) müssen hier die Anteile beachtet werden, da die Zahlen des Partnerunternehmens anteilmäßig mitberechnet werden müssen.
- Eigenständige Unternehmen (Bei einer Beteiligung von weniger als 25% an einem anderen Unternehmen): Die Kategorisierung der Unternehmensgröße sowie die damit verbunden Pflichten (z.B. Energieaudit) sind separat zu betrachten.
Fragen zu Energieaudits in Deutschland
Wer muss ein Energieaudit machen?
Große Unternehmen müssen gemäß § 8 (1) des EDL-G mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen.
Ausnahmen:
- Wenn das Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt
- Wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens über alle Energieträger unter 500 000 kWh im Jahr liegt.
Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?
Energieaudits müssen von Großunternehmen mindestens alle 4 Jahre durchgeführt und anschließend die Ergebnisse gemeldet werden.
Ausnahmen:
- Wenn das Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt
- Wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens über alle Energieträger unter 500 000 kWh im Jahr liegt.
Wie läuft ein Energieaudit ab?
Der generelle Ablauf eines Audits sieht wie folgt aus:
Nach einer Terminvereinbarung nimmt der oder die Energieauditor*in Kontakt mit Ihnen auf und erklärt Ihnen was er oder sie für das Audit benötigt (Energiedaten etc.). Anschließend wird eine Begehung des Standortes arrangiert, um eine Ersterhebung von Daten durchzuführen. Danach werden die Probleme besprochen und eine Lösung definiert. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgt der Energieauditbericht, welcher anschließend an die Monitoringstelle weitergeleitet wird, um den Erfolg des Audits zu melden.
Weiters kann der Auditablauf in 3 verschiedene Phasen geteilt werden:
Zuerst werden alle notwendigen Daten und Dokumente gesammelt sowie andere Vorbereitungsaufgaben getroffen. Während des Audits wird die Effizienz der verschiedenen Prozesse gründlich unter die Lupe genommen und dokumentiert. Die gesammelten Daten werden analysiert und anhand dessen werden Verbesserungsvorschläge formuliert.
Wer darf ein Energieaudit durchführen?
Eine Person darf ein Energieaudit durchführen, wenn sie:
- Eine einschlägige Ausbildung nachweisen kann
- Mind. drei Jahre hauptberuflich tätig war und somit über praxisbezogene Kenntnisse über betriebliche Energieberatung verfügt
- Über die in der DIN EN 16247-1 beschriebenen Fachkenntnisse verfügt
Bevor jemand allerdings plant ein Energieaudit durchzuführen, muss die jeweilige Person im Zuge einer Registrierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Erfüllung der oben genannten Anforderungen nachweisen. Außerdem müssen die nötigen Kenntnisse durch Fortbildungen auf dem neusten Stand gehalten werden. Wichtig ist, dass das Energieaudit unabhängig und neutral durchzuführen ist! Das Ergebnis des Audits darf nicht durch jegliche Vorteile (z.B. Geld) beeinflusst werden. Für den Fall, dass eine unternehmensinterne Person das Audit durchführt, dürfen diese nicht direkt mit der auditierten Tätigkeit in Verbindung stehen, um eine Voreingenommenheit zu vermeiden.
Aktuell bieten wir keine Dienstleistungen für Privatpersonen an.
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